Schon seit Jahren wehren sich Verleger immer wieder gegen einzelne Online-Angebot der Öffentlich-Rechtlichen, weil sie in ihnen zum Teil verbotene, presseähnliche Auftritte sehen. Auch mit dem RBB stritten sich die Verleger - nun hat der öffentlich-rechtlicher Sender aber eingelenkt und betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit der Print-Branche sei.

Konkret geht es um das Angebot auf rbb24.de - allerdings vom 23. Januar 2017. Grob zusammengefasst lief die juristische Auseinandersetzung bislang so: Gerichte sahen in dem Angebot eben ein verbotenes, presseähnliches Angebot. Der RBB ging dagegen in Berufung, hat diese nun aber zurückgezogen. Damit räumt man ein, den Verlagen damals unerlaubterweise Konkurrenz gemacht zu haben. Der Rechtsstreit ist damit nun beendet. 

RBB-Intendantin Patricia Schlesinger sagt: "Die technische und inhaltliche Entwicklung unserer Online-Nachrichtenangebote ist in den vergangenen fünf Jahren über diesen Streit hinweggegangen. Dem RBB liegt definitiv mehr an einer guten Zusammenarbeit mit den Verlagen als an diesem Gerichtsprozess, deshalb haben wir das Verfahren nun beendet. Die gemeinsamen Herausforderungen für Verlage und Rundfunkhäuser angesichts der aktuellen gesellschaftlichen Debatten und des weiteren Erstarkens der internationalen Plattformbetreiber sind wichtiger als der juristische Blick zurück."

Was Schlesinger bereits andeutet, macht Chefredakteur David Biesinger noch einmal deutlich. "Wer die aktuelle Nachrichtengebung von rbb24.de im Netz und der App mit dem vergleicht, was 2017 von den Verlagen bemängelt wurde, wird wenig Ähnlichkeiten feststellen", sagte er. Das heißt: Die Berufung hat man auch deshalb zurückgezogen, weil man das aktuelle Angebot ohnehin nicht mehr für vergleichbar mit dem aus 2017 hält. 

Zum Hintergrund: Der Medienstaatsvertrag verbietet es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ihre Angebote im Netz "presseähnlich" zu gestalten. Das ist ziemlich schwammig formuliert, grundsätzlich zählen dazu aber Gestaltungen mit Texten und Bildern, wie sie typischerweise von Zeitungen und Zeitschriften verwendet werden. Viele Rundfunkanstalten haben in den vergangenen Jahren damit begonnen, Audio- und Video-Formate größer zu fahren. "Wir haben in den vergangenen Jahren unsere Stärken bei Audio und Video konsequent ins Netz übertragen und setzen diesen Weg fort. Unser Ziel: Der beste Nachrichtenüberblick für Berlin und Brandenburg auf rbb24.de und über die rbb24-App - crossmedial mit starken Videos und Audios", sagt RBB-Chefredakteur Biesinger. 

Beim Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) zeigt man sich erfreut über die Kehrtwende des RBB und sieht sich bestätigt. "Diese Entscheidung bestätigt unsere Auffassung, dass das Angebot des RBB, aber auch einige vergleichbare Telemedien anderer Rundfunkanstalten, in wichtigen Teilen gegen den Medienstaatsvertrag verstoßen oder immer noch verstoßen dürften", erklärte eine Sprecherin des Verbands. Dem Urteil komme aktuell im Licht der laufenden Drei-Stufen-Tests und der gerade begonnenen Debatte um den neuen Rundfunkauftrag erhebliche Bedeutung zu. Die ARD und ihre angeschlossenen Anstalten seien nun aufgerufen, "ihre Telemedienkonzepte und die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zu überprüfen und in Zukunft keine presseähnlichen Angebote mehr zum Teil ihrer Online-Strategie zu machen". Dies müsse durch wirksame Regelungen in den Telemedienkonzepten sichergestellt werden.