Fast einen Monat ist seit dem Start von Joyn vergangen und ProSiebenSat.1 lässt in diesen Tagen keine Gelegenheit aus, um auf seinen neuen Streamingdienst hinzuweisen. Die Hinweise könnten kaum auffälliger sein, immerhin nimmt das Joyn-Logo regelmäßig im laufenden Programm für mehrere Sekunden einen Großteil des Bildes ein – angekündigt durch ein nicht minder auffälliges Klopfen. Kein Wunder, dass so mancher Zuschauer davon inzwischen reichlich genervt ist.

Einige Beobachter stellten in diesem Zusammenhang zudem die Frage, ob die auffälligen Joyn-Hinweise überhaupt erlaubt sind, immerhin hält ProSieben gar nicht die Mehrheit an dem Angebot, sondern teilt sich die Anteile am Joint-Venture mit Discovery. Handelt es sich also gar um unerlaubte Werbung?

Darauf angesprochen, müssen die Medienanstalten zunächst den Rundfunkstaatsvertrag studieren, kommen in dem konkreten Fall aber zu dem Schluss, dass bei den Hinweisen alles mit rechten Dingen vor sich geht. Laut Paragraf 28 sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit mindestens 25 Prozent an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist.

Das ist bei Joyn der Fall. "Danach kann Joyn ProSiebenSat.1 zugerechnet werden und ist laut Ziffer 9 Absatz 1 Werberichtlinien keine Werbung, sondern ein Hinweis auf das eigene Onlineangebot zur zeitunabhängigen Nutzung von Sendungen", erklärte eine Sprecherin der Bremischen Landesmedienanstalt gegenüber dem Medienmagazin DWDL.de. "Es handelt sich bei dem Hinweis auf die Plattform also um zulässige Eigenwerbung, vergleichbar mit einem Hinweis auf die Inhalte in der sendereigenen Mediathek."

Spannend dürfte es werden, wie es sich verhält, sollte es ProSiebenSat.1 und Discovery gelingen, weitere Partner an Bord zu holen – was ja das ausdrückliche Ziel ist. Dann könnte der Anteil auf weniger als 25 Prozent schrumpfen und sich die Ausgangslage für die Joyn-Eigenwerbung im Programm möglicherweise verändern.