ProSieben hat Ärger mit der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). Die Medienhüter behaupten in einer Pressemitteilung, dass das ProSieben-Magazins "taff" eine Joggerin ohne deren Einverständnis gefilmt hätte, der fertige Beitrag sei dann am 3. August 2017 ausgestrahlt worden. In dem Beitrag ging es um verschiedene Joggingtypen und deren Bekleidung.

Laut der ZAK hat ProSieben mit der Ausstrahlung gegen das Kunsturhebergesetz und somit gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen. Das Gesetz ist in diesem Punkt relativ strikt: Das Recht am eigenen Bild ist bereits verletzt, wenn eine Person nur für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis zu erkennen ist. Das in diesem Fall aber irgendetwas nicht stimmen kann, wird schon deutlich, wenn man die entsprechende Pressemitteilung der ZAK liest. Dort heißt es nämlich, von der Joggerin wurden auch Stills und Close-Ups verwendet. Die macht man aber nicht mal eben, wenn jemand vorbeiläuft.

ProSieben-Sprecher Christoph Körfer sagt gegenüber DWDL.de: "Die Pressemitteilung der ZAK erweckt den Eindruck, als habe ‘taff’ eine Joggerin gegen ihren Willen gefilmt. Das ist falsch. Die Joggerin hat ihre konkludente Einwilligung zu den bei ‘taff’ veröffentlichten Aufnahmen abgegeben." Die Joggerin hat also keine Einwilligungserklärung unterschrieben, durch ihr Handeln aber durchaus signalisiert, dass sie mit den Aufnahmen einverstanden ist. "Sie hat unserem Magazin sogar ein dezidiertes Interview gegeben", sagt Körfer, der sich dann auch noch einmal ganz dezidiert an die ZAK richtet: "Im Übrigen fragen wir uns, seit wann es Aufgabe der ZAK ist, sich in presserechtlichen Auseinandersetzungen einseitig zu positionieren."