Stellt eine offene Frage auf dem Titelblatt einer Zeitschrift eine Tatsachenbehauptung dar, die den Anspruch auf eine Gegendarstellung rechtfertigt? Nein - sagt zumindest das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und stellte sich damit auf die Seite des Klambt-Verlags. Eine Zeitschrift des Medienhauses hatte 2012 in Bezug auf den Fernsehmoderator Günther Jauch getitelt: "Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätter er ihn damals retten können?"

In dem zugehörigen Artikel ging es um einen ehemaligen Klassenkameraden des Moderator, der im Jahr 1982 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten hatte - zu diesem Zeitpunkt hatte allerdings längst kein Kontakt mehr zwischen beiden bestanden, was dem Verlag durchaus bekannt war. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken verurteilte Klambt schließlich zum Abdruck einer Gegendarstellung und musste letztlich auch die Verfahrenskosten tragen.

Der Beschwerde des Verlags gaben die Verfassungsrichter nun statt. Diese argumentierten, Klambt sei in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt worden. Die Gestaltungsfreiheit werde sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und erstrecke sich auch auf das Titelblatt. Die Sache wurde nun an das OLG Zweibrücken zurückverwiesen, wo nun eine andere Kammer noch einmal auf Basis der jetzt getroffenen Entscheidung urteilen muss.

Günther Jauchs Anwalt Christian Schertz kann die Ansicht des Verfassungsgerichts indes nicht nachvollziehen. Seiner Meinung nach habe die im Titel aufgeworfene Frage eine Tatsachenbehauptung enthalten. "Die Auslegung des Verfassungsgerichts ist daher nicht lebensnah, verkennt die inzwischen perfiden Strategien der Yellow Press-Leser auf Titelseiten durch Schlagzeilen in die Irre zu führen", teilte Schertz mit.