Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat sich wieder einmal mit diversen Programm- und Werbeverstößen befasst und ist dabei über den weitgehend unbekannten Sender blizz gestolpert, dessen im Internet verbreitetes Programm ebenso wie das von Family TV von einer Firma namens ITV Media Group verantwortet wird - die hat übrigens nichts mit dem britischen Medienhaus ITV zu tun.

Im Falle von blizz konstatierte die ZAK einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Demnach hatte der Anbieter im August vergangenen Jahres mindestens eine Filmbesprechung zum Film "Grand Budapest Hotel" von "Die Filmfabrik", wenn nicht sogar den kompletten Film gesendet. Im Nachhinein habe sich nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen, ob der ganze Film oder nur die Besprechung dazu gelaufen war, allerdings seien beide Varianten rechtswidrig. "Denn jede Ausstrahlung eines Werkes ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt einen Verstoß dar", so die ZAK.

Einen Programmverstoß stellten die Medienhüter auch bei kabel eins fest: Konkret geht es um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild in einer Folge von "Achtung Kontrolle". Darin war eine Person ohne Einwilligung identifizierbar in einem Beitrag zum Thema "Wertstoffdiebstahl" abgebildet worden. Fast acht Sekunden lang sei in dem Report ein unverpixelter und am Geschehen völlig unbeteiligter Mann zu sehen gewesen, der weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichtung seines Bildes eingewillt hatte.

Sat.1 verstieß unterdessen mit der Ausstrahlung der Dauerwerbesendung "Raportage mit Fargo" gegen Kennzeichnungspflichten, weil die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung der Dauerwerbesendung fehlte. Weil die Einblendung des Schriftszuges nicht ausreiche, hätten die Zuschauer zusätzlich durch eine Ankündigung über den Beginn der Werbesendung informiert werden müssen. Und dann befasste sich die ZAK auch noch mit einer bereits 2014 ausgestrahlten Produktplatzierung in der RTL-Soap "Alles was zählt". So sei die Redaktion bei Planung und Umsetzung zwischen Vermarkter IP Deutschland und L'Oréal beziehungsweise der Produktionsfirma nicht ausreichend eingebunden gewesen, was dem Grundsatz der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit der Redaktion widerspreche. Zudem sah die ZAK eine zu starke und damit unzulässige Herausstellung des Produkts gegeben.

In allen Fällen sprach die ZAK jeweils Beanstandungen aus - diese bleiben ohne Folgen, sollen die Anbieter künftig jedoch zu einer gesetzeskonformen Programmgestaltung anhalten.