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Auf seiner zweitätigen Tagung in Berlin musste sich der Deutsche Presserat wieder vermehrt mit vermeintlichen Verstößen gegen den Pressekodex auseinandersetzen. Im überwiegenden Teil ging es dabei um fehlende Kennzeichnung von Werbung - nachdem alle betroffenen Fälle durch die Beschwerdeausschüsse gewandert waren, standen schließlich 15 vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen.

Vor allem unter Berücksichtigung der Ziffer 7 des Pressekodexes fiel eine Großzahl der Verstöße. Die Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken müsse stets klar erkennbar sein - was nach Auffassung des Presserates gleich mehrfach missachtet wurde. So wurden die Frauenzeitschriften "Alles für die Frau", "Tina", "Mach mal Pause", "Laura", "Heim und Welt", "Lea", "Das neue Blatt", "Freizeitwoche", "Das Neue" sowie in zwei Fällen "Die neue Frau" gerügt, da sie Anzeigenmotive gezeigt hatten, die für den Leser nicht klar als bezahlte Veröffentlichungen herausgestellt wurden.



Auch gegenüber dem "Berliner Kurier" wurde eine Rüge ausgesprochen. Dieser hatte sowohl in seiner Print- als auch seiner Online-Ausgabe in einen Beitrag ausführliche Preis- und Kontaktinfos eines speziellen Reiseangebots eingearbeitet. Laut Deutschem Presserat wurde mit diesem Beitrag "die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung überschritten".

Weitere Rügen wegen Schleichwerbung wurden gegen die Zeitschrift "TV 14" sowie gegen den Online-Auftritt der "TZ" ausgesprochen. Beide hatten im Rahmen von Berichten ohne inhaltlich hervorstechendem Anlass auf ein bestimmtes Produkt bzw. einen Arzt hingewiesen. Nach Angaben des Presserates sind diese Angaben als Schleichwerbung zu werten, da sie das öffentliche Interesse nicht mehr abdeckten.

Zudem kam es zu einer Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte. Die Aachener "Bild" sowie das Online-Portal der Springer-Publikation hatte ein Mordopfer mit Foto abgebildet und als "Drogen-Baron" tituliert. Hier sah der Beschwerdeausschuss "kein öffentliches Interesse, das den Persönlichkeitsschutz überwogen und eine identifizierbare Darstellung gerechtfertigt hätte". Da die "weitreichenden, aber nicht hinreichend belegten Behauptungen" über den Verstorbenen zudem eine "Beeinträchtigung für die Hinterbliebenen" darstelle, hielt der Ausschuss auch hier eine öffentliche Rüge für angebracht.

In den zwei Beschwerdeausschüssen wurden insgesamt 81 Beschwerden behandelt. Außer den 15 öffentlichen Rügen wurden dabei 16 Missbilligungen und 19 Hinweise ausgesprochen.